Hier findest du die Statuten ab 2008 des Verein.
Die in diesen Statuten verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Emmen (GFV Emmen) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Emmen. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist dem Gemeinnützigen Frauenverein Zentralschweiz als Kollektivmitglied angeschlossen.
(Austritt aus dem Dachverband SGF per 31.12.2013).
Der GFV Emmen verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Ziele.
Der Verein unterhält:
siehe auch Artikel 5
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Jahresbeitrag bezahlen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, das seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Vereinsinteressen zuwiderhandelt.
4.1. Die Organe des Vereins sind:
4.1.1. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich im Frühjahr statt. Die Einladung wird den Mitgliedern mit den Traktanden mindestens drei Wochen vorher zugestellt. Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies als nötig erachtet oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stich-entscheid. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds nicht geheime Abstimmung bzw. Wahlen beschliesst.
Aufgaben der Generalversammlung sind:
4.1.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Präsidentin, Aktuarin, Kassierin und Beisitzerinnen mit Spezialchargen. Das Amt der Vizepräsidentin kann von jedem Vorstandsmitglied, ausser der Präsidentin, ausgeübt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und ist wieder wählbar. Die Amtsdauer der Präsidentin dauert max. 12 Jahre. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach aussen, bestimmt das Tätigkeitsprogramm, das Budget für die Kurse und Fürsorge. Die Präsidentin leitet die Versammlungen und Sitzungen. Im Verhinderungsfall übernimmt die Vizepräsidentin die Funktion der Präsidentin. Rücktritte sind der Präsidentin mindestens drei Monate vor einer Generalversammlung bekannt zu geben. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an der nächsten
Versammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden.
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes:
4.1.3. Rechnungsrevisorinnen
Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und unterbreiten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar, jedoch so, dass immer nur eine Revisorin wechselt.
5.1. Finanzwesen
Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitgliederbeiträgen, den Zinsen aus dem Vereinsvermögen, den Zuwendungen Dritter und Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen usw. bestritten. Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt. Für Schulden des Vereins
haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
5.2. Rechnungswesen
Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein, sowie je eine Buchhaltung für Ludothek und Kinderkleider- und Spielwarenbörse. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei der Einberufung der Generalversammlung sind die beantragten Änderungen beizulegen.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung eines Mehrs von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken befindet die GV mit einem Mehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.
8.1. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
8.2. Inkraftsetzung
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 10. Mai 2007 am 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzen diejenigen vom Gründungsjahr 1904 und die revidierten von 1965 und 1984.
Emmen, 1. Januar 2008